Pflichtteil

Was ist ein Pflichtteil ?

Der Pflichtteil steht nur den nächsten Angehörigen des Erblassers zu. Dies sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und Enkel oder die Eltern des Erblassers, wenn diese durch ein Testament enterbt worden sind und gesetzliche Erben geworden wären. Gleiches gilt auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Hintergrund dieser Regelung ist es, dass dieser enge Personenkreis zwar durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) enterbt werden kann, letztlich aber noch etwas aus dem Nachlass erhalten soll, den sogenannten Pflichtteil.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Im Gegensatz zum Erben, welchem der Nachlaß als solches zusteht, hat der Pflichtteilsberechtigte “nur” einen Geldanspruch. Dieser Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich gegen den oder die Erben und ist innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von dem Eintritt des Erbfalls geltend zu machen.

 

Gerne beraten und vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich bei der Durchsetzung und auch Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.