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	<title>Erbrechtskanzlei Essen</title>
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	<description>Rechtsanwältin Andrea Bremer in Essen</description>
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		<title>Ausschlagung einer Erbschaft – Was ist zu beachten ?</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Mar 2012 06:00:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Bremer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Entscheidend für eine wirksame Ausschlagung der Erbschaft ist die Einhaltung der gesetzlichen Frist. Allerdings kann eine Erbausschlagung erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen.  Bei gesetzlicher Erbfolge muss die Ausschlagung innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erben von dem &#8230; <a href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/290/ausschlagung-einer-erbschaft-was-ist-zu-beachten/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Entscheidend für eine wirksame <a title="Ausschlagung" href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/erbrecht-info/ausschlagung/">Ausschlagung der Erbschaft </a>ist die Einhaltung der gesetzlichen Frist. Allerdings kann eine Erbausschlagung erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen.</span></span><span style="color: #000000; font-family: Times New Roman; font-size: small;"> <span id="more-290"></span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Bei <a title="Gesetzliche Erbfolge" href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/erbrecht-info/gesetzliche-erbfolge/">gesetzlicher Erbfolge </a>muss die Ausschlagung innerhalb einer Frist von<strong> 6 Wochen</strong> ab Kenntnis des Erben von dem Anfall der Erbschaft erklärt werden. </span></span><span style="color: #000000; font-family: Times New Roman; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Sofern ein <a title="Testament" href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/erbrecht-info/testament/"><strong>Testament</strong> </a>oder <strong>Erbvertrag</strong> vorhanden ist, beginnt diese 6-Wochen-Frist erst mit Bekanntgabe des Testaments oder Erbvertrags durch das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht unterrichtet alle Erben schriftlich von dem Inhalt des Testaments oder Erbvertrages, so dass die Frist erst ab diesem Zeitpunkt beginnt. </span></span><span style="color: #000000; font-family: Times New Roman; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn der Erblasser seinen letzten <strong>Wohnsitz</strong> ausschließlich im <strong>Ausland</strong> hatte oder der Erbe sich zum Zeitpunkt des Fristbeginns selbst im Ausland aufhält. Sofern sich der Erbe zum Todeszeitpunkt im Ausland befindet und alsbald zurückkehrt, gilt auch dann -statt der 6-Wochen-Frist- eine verlängerte Frist von <strong>6 Monaten</strong>.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Nach Kenntnis seiner Erbenstellung muss der Erbe nun innerhalb dieser Frist den Bestand des Nachlasses prüfen. Dies bedeutet konkret, er muss sich umgehend darüber informieren, ob er &#8220;<strong>Schulden erbt</strong>&#8221; oder Vermögen vorhanden ist. Dies gestaltet sich insbesondere dann schwierig, wenn der Erbe ohne Erbschein oder anderweitigem Nachweis Informationen von Banken oder anderen Institutionen erhalten möchte. </span></span><span style="color: #000000; font-family: Times New Roman; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Der Erbe muss insbesondere auch darauf achten, dass er sein Ausschlagungsrecht nicht dadurch verliert, dass er die <strong>Erbschaft annimmt</strong>. Er nimmt die Erbschaft an, wenn er sich wie ein Erbe verhält, womit er das Recht zur Ausschlagung verliert. Dies wird beispielsweise dann angenommen, wenn der vorläufige Erbe Rechte aus dem Nachlass gerichtlich geltend macht, er die Wohnung auflöst oder aber Nachlassgegenstände an sich nimmt. </span></span><span style="color: #000000; font-family: Times New Roman; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Bis zur Ausschlagung der Erbschaft ist der vorläufige Erbe grundsätzlich nicht verpflichtet den Nachlass zu verwalten und für seine Erhaltung zu sorgen. Sofern der vorläufige Erbe vor der Ausschlagung Geschäfte eingeht, haftet er auch mit seinem Privatvermögen, sofern er mit den Gläubigern nicht ausdrücklich eine Haftungsbegrenzung auf den Nachlass vereinbart hat.</span></span><span style="color: #000000; font-family: Times New Roman; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Wichtig für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist der Zugang derselben bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht. Vor in Kraft treten des FamFG am 01.09.2009 war ausschließlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatte, für den Empfang der Ausschlagungserklärung örtlich zuständig. Häufig haben Ausschlagende aus Zeitnot oder auch aus Unkenntnis des letzten Wohnortes bzw. Aufenthaltsortes des Verstorbenen die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht ihres eigenen Wohnsitzes erklärt. Dieses Nachlassgericht musste die Ausschlagungserklärung dann innerhalb der 6-Wochen-Frist an das örtlich zuständige Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers weiterleiten. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Um dem Ausschlagenden die Möglichkeit der Fristausschöpfung allein für die erforderliche Prüfung des Nachlasses zu gewähren und ihn nicht zusätzlich mit der oft zeitaufwendige Suche nach dem örtlich zuständigen Nachlassgericht zu belasten, hat das FamFG die örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte erweitert. Demnach bestimmt <strong>§ 344 Absatz 7 FamFG</strong>, dass auch das <strong>Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden</strong> für die</span></span><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;"> Entgegennahme der Ausschlagungserklärung örtlich zuständig ist.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Der Ausschlagende kann die Ausschlagungserklärung zur <strong>Niederschrift des Nachlassgerichts</strong> vor dem zuständigen Rechtspfleger aber auch in öffentlich beglaubigter Form vor jedem <strong>Notar</strong> abgeben. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Durch die Ausschlagungserklärung wird der Ausschlagende so gestellt, als ob ihm die Erbschaft nie angefallen wäre. Dies gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die gewillkürte Erbfolge.</span></span></p>
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		<title>Enterbte erhalten mehr aus Lebensversicherungen des Erblassers</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 07:00:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Bremer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/?p=277</guid>
		<description><![CDATA[In dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) hat dieser den enterbten Pflichtteilsberechtigten einen höheren Anteil aus einer vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung zugesprochen. Hintergrund ist, dass die enterbten Angehörigen, die pflichtteilsberechtigt sind, gegenüber &#8230; <a href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/277/enterbte-erhalten-mehr-aus-lebensversicherungen-des-erblassers/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">In dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) hat dieser den enterbten <a title="Pflichtteil" href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/erbrecht-info/pflichtteil/">Pflichtteilsberechtigten</a> einen höheren Anteil aus einer vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung zugesprochen. Hintergrund ist, dass die enterbten Angehörigen, die pflichtteilsberechtigt sind, gegenüber den Erben<span style="font-family: Arial;">  </span></span></span><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB auf Basis dieser Lebensversicherung haben. </span></span><span style="color: #000000; font-family: Arial; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Dieser Entscheidung des BGH liegen zwei Fälle zugrunde:</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">In dem ersten Fall hat der Vater seinen einzigen Sohn enterbt und seinen Bruder zum Alleinerben und widerruflich als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt. Als der Vater starb, wurde die Lebensversicherung über 41.000 € an den Bruder ausbezahlt. Wegen der Bezugsrechtseinsetzung floss dem Bruder die Versicherungsleistung außerhalb des Nachlasses und damit unbelastet von Pflichtteilsansprüchen des Sohnes zu. Dem enterbten Sohn steht jedoch hinsichtlich dieser Versicherungsleistung ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen seinen Onkel zu. </span></span><span style="color: #000000; font-family: Arial; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">In dem zweiten Fall, haben die beiden enterbten Söhne aus erster Ehe des Verstorbenen gegen dessen zweite Ehefrau geklagt. Die zweite Ehefrau war zur Alleinerbin und außerdem widerruflich als Bezugsberechtigte von zwei Lebensversicherungen des Erblassers eingesetzt.</span></span><span style="color: #000000; font-family: Arial; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Unklar war in beiden Fällen, ob für die Höhe dieser Pflichtteilsergänzungsansprüche die vom Erblasser zu Lebzeiten eingezahlten Prämien oder der Rückkaufswert der Lebensversicherung ausschlaggebend ist. </span></span><span style="color: #000000; font-family: Arial; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Bisher hat die Rechtsprechung seit einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1930 lediglich die Summe der vom Erblasser zu Lebzeiten eingezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage für den Plichtteilsergänzungsanspruch eingesetzt. Mit der Entscheidung vom 28.04.2010 hat der BGH diese Rechtsprechung geändert und allein den Rückkaufswert der Lebensversicherung als maßgebend anerkannt. Da der Rückkaufswert in der Regel höher ist als die eingezahlten Prämien, ist diese Entscheidung für die Pflichtteilsberechtigten äußerst vorteilhaft. </span></span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Arial; font-size: small;"> </span></p>
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		<title>Tipp: Erbschaftsteuerrechner</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Mar 2012 07:00:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Bremer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/?p=272</guid>
		<description><![CDATA[Der Erbschaftssteuerrechner der Raiffeisenbank ermöglicht Ihnen kostenlos die Berechnung der voraussichtlich anfallenden Erbschaftssteuer. Allerdings kann dieser Rechner Ihnen nur eine erste Einschätzung liefern und ersetzt nicht einer Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Den Erbschaftssteuerrechner finden Sie unter folgendem Link: &#8230; <a href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/272/tipp-erbschaftsteuerrechner/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Erbschaftssteuerrechner der Raiffeisenbank ermöglicht Ihnen kostenlos die Berechnung der voraussichtlich anfallenden Erbschaftssteuer. Allerdings kann dieser Rechner Ihnen nur eine erste Einschätzung liefern und ersetzt nicht einer Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.<span id="more-272"></span></p>
<p>Den Erbschaftssteuerrechner finden Sie unter folgendem Link:</p>
<p><a href="http://www.raiffeisenvolksbank.de/privatkunden/vorsorgen/infocenter/erbschaftsteuer-rechner.html">http://www.raiffeisenvolksbank.de/privatkunden/vorsorgen/infocenter/erbschaftsteuer-rechner.html</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Mein Hund ist mein bester Freund – er soll alles erben!</title>
		<link>http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/269/mein-hund-ist-mein-bester-freund-er-soll-alles-erben/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=mein-hund-ist-mein-bester-freund-er-soll-alles-erben</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 07:00:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Bremer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/?p=269</guid>
		<description><![CDATA[So einfach ist dies nach deutschem Recht leider nicht. Anders als beispielsweise in den USA, wo ein Hund tatsächlich 12 Millionen US-Dollar erbte, können in Deutschland nur Menschen und juristische Personen, zum Beispiel eine GmbH, zu Erben eingesetzt werden. Allerdings &#8230; <a href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/269/mein-hund-ist-mein-bester-freund-er-soll-alles-erben/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;">So einfach ist dies nach deutschem Recht leider nicht. Anders als beispielsweise in den USA, wo ein Hund tatsächlich 12 Millionen US-Dollar erbte, können in Deutschland nur Menschen und juristische Personen, zum Beispiel eine GmbH, zu Erben eingesetzt werden.<span id="more-269"></span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Allerdings kann in einem <a title="Testament" href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/erbrecht-info/testament/">Testament</a> dem Erben die Auflage gemacht werden, den Hund gut zu versorgen und ihn zu pflegen. Was genau der Erblasser unter guter Pflege und Versorgung des Tieres versteht, kann und sollte er ganz individuell ausführen. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Pfleger für das Tier zu bestimmen, der mit dem Tier vertraut ist, und der von dem Erben für die Pflege und Versorgung des Tieres einen monatlichen Betrag ausbezahlt erhält.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Damit dem Haustier auch tatsächlich die vom Erblasser angeordnete Pflege zukommt, kann zur Kontrolle des Erben ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Auch eine Strafklausel, die etwa lauten könnte, „wenn der Erbe der Auflage zur Pflege des Hundes nicht nachkommt, muss er 1.000 € an … zahlen“, kann dem Erblasserwillen Nachdruck verleihen. Wichtig ist auch, dass der Erblasser eine Ersatzregelung für den Fall des Versterbens des Haustiers trifft.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="color: #000000;">Allerdings braucht ein Erbe, der durch das Testament plötzlich zum Hundebesitzer wird, dies so nicht akzeptieren. Er kann das <a title="Ausschlagung" href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/erbrecht-info/ausschlagung/">Erbe ausschlagen </a>und sofern er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, seinen <a title="Pflichtteil" href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/erbrecht-info/pflichtteil/">Pflichtteil </a>fordern. Damit es nicht zu solchen Unstimmigkeiten kommt, sollte vorher geklärt werden, ob der Erbe überhaupt bereit ist, sich um ein Haustier zu kümmern.</span></span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Times New Roman; font-size: small;"> </span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Tipp: Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall kostenlos</title>
		<link>http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/223/tipp-grundbuchberichtigung-innerhalb-von-2-jahren-nach-dem-erbfall-kostenlos/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=tipp-grundbuchberichtigung-innerhalb-von-2-jahren-nach-dem-erbfall-kostenlos</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 13:13:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Bremer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/?p=223</guid>
		<description><![CDATA[Wer als Erbe innerhalb von 2 Jahren nach dem Tode des Erblassers einen Antrag an das Grundbuchamt stellt und sich als neuen Eigentümer eintragen lässt, muss hierfür keine Gebühren bezahlen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn ein Ehegatte nach Versterben seines &#8230; <a href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/223/tipp-grundbuchberichtigung-innerhalb-von-2-jahren-nach-dem-erbfall-kostenlos/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer als Erbe innerhalb von <strong>2 Jahren</strong> nach dem Tode des Erblassers einen Antrag an das Grundbuchamt stellt und sich als neuen Eigentümer eintragen lässt, muss hierfür keine Gebühren bezahlen.<span id="more-223"></span></p>
<p>Dies gilt selbstverständlich auch, wenn ein Ehegatte nach Versterben seines Ehepartners zum Alleineigentümer wird oder mehrere Erben sich als Erbengemeinschaft eintragen lassen. Eine <strong>Grundbuchberichtigung</strong> ist grundsätzlich immer sinnvoll, da spätestens bei <strong>Verkauf eines Grundstücks</strong> oder auch bei Eintragung einer <strong>Grundschuld</strong> das Grundbuch den aktuellen Eigentümer aufweisen muss. Nach vielen Jahren ist es oft schwierig die erforderlichen Dokumente für die Grundbuchberichtigung wieder aufzufinden oder erst zu beschaffen.</p>
<p>Die Gebühren für eine Grundbuchberichtigung betragen bei einem Grundstückswert von 100.000 € etwa 200 € und bei einem Grundstückswert von 250.000 € rund 450 €.</p>
<p><span style="font-family: Verdana; font-size: x-small;"> </span></p>
<p><span style="color: #000000; font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mein Mann ist gestorben &#8211; kann ich unser Berliner Testament noch ändern?</title>
		<link>http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/225/mein-mann-ist-gestorben-kann-ich-unser-berliner-testament-noch-aendern/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=mein-mann-ist-gestorben-kann-ich-unser-berliner-testament-noch-aendern</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 21:20:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andrea Bremer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/?p=225</guid>
		<description><![CDATA[In einem Berliner Testament haben Sie und Ihr Ehemann sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und als Schlusserben Ihre beiden gemeinsamen Kinder. Nach dem Tode des Ehemannes kann das Testament von Ihnen grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden, es ist bindend geworden. Dies &#8230; <a href="http://www.erbrechtskanzlei-essen.de/225/mein-mann-ist-gestorben-kann-ich-unser-berliner-testament-noch-aendern/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem <strong>Berliner Testament</strong> haben Sie und Ihr Ehemann sich gegenseitig als <strong>Alleinerben</strong> eingesetzt und als <strong>Schlusserben</strong> Ihre beiden gemeinsamen Kinder. Nach dem Tode des Ehemannes kann das Testament von Ihnen grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden, es ist bindend geworden. Dies betrifft den „Grundtyp“ des Berliner Testaments.<span id="more-225"></span></p>
<p>Hiervon gibt es jedoch eine Ausnahme: Enthält Ihr Berliner Testament eine <strong>Abänderungsklausel</strong>, die etwa lauten könnte „Der Längstlebende von uns soll die Sclusserbeinsetzung beliebig abändern können“, dann können Sie neue Schlusserben einsetzen.</p>
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