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Berliner Testament

Was ist ein Berliner Testament?

Wenn Ehepartner sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Letztlebenden der Nachlass an die gemeinsamen Kinder oder einen oder mehrere Dritte, als sog. Schlusserben, fallen soll, dann liegt ein Berliner Testament vor.

In welchen Fällen ist ein Berliner Testament sinnvoll?

Ein Berliner Testament hat das Ziel der gegenseitigen Absicherung der Ehepartner. Der überlebende Ehepartner soll das im Leben gemeinsam Erwirtschaftete als Alterssicherung allein erhalten. Die gemeinsamen Abkömmlinge sollen bewusst erst nach dem Längstlebenden erben, so dass der überlebende Ehegatte über den Nachlass allein verfügen kann und diesen vollständig erhält. Wenn Eheleute kein Testament errichten, gilt die gesetzliche Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge erhält der überlebende Ehepartner nur die Hälfte des Nachlasses (Zugewinngemeinschaft) und die gemeinsamen Kinder die andere Hälfte zu gleichen Anteilen. Dies kann dazu führen, dass größere Vermögenswerte (z.B. Immobilien) verkauft werden müssen.

Bestehen auch beim Berliner Testament Pflichtteilsansprüche der Kinder?

Trotz einer Enterbung der Kinder durch ein Berliner Testament steht diesen nach dem Tode des Erstversterbenden ein Pflichtteilsanspruch zu. Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann durch ein Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Häufig machen die Kinder nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil nicht geltend, da sie nach dem Tode des anderen Elternteils ohnehin Erbe werden. Zusätzlich kann mit einer Pflichtteilsstrafklausel der Geltendmachung des Pflichtteils entgegengewirkt werden. Eine Pflichtteilsstrafklausel bewirkt, dass für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tode des ersten Elternteils dieses Kind auch nach dem Tode des zweiten Elternteils statt des Erbens nur den Pflichtteil erhält.

Was ist noch zu beachten?

Die im Regelfall eintretende Bindungswirkung des Berliner Testaments führt dazu, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Partners an das Testament gebunden ist und keine andere Person mehr zum Erben einsetzen kann. Hiervon kann durch eine ausdrückliche Vereinbarung abgewichen werden.

Durch eine Scheidung wird das Berliner Testament unwirksam.

Wann die Errichtung eines Berliner Testaments sinnvoll ist, richtet sich nicht zuletzt nach den Freibeträgen. Bei größeren Vermögen kann es daher sinnvoll sein, die Kinder auch bereits nach dem Tode des Erstversterbenden zu Erben einzusetzen, um deren Freibeträge von 400.000 € im Rahmen der Erbschaftssteuer auszuschöpfen.

Unser Leistungsangebot:

  1. Überprüfung bestehender Testamente oder Erbverträge
  2. Persönliches, ausführliches Beratungsgespräch in unserer Kanzlei bzw. telefonisch oder per Email. Dabei werden Ihre Vorstellungen ermittelt und die erbrechtliche Situation geklärt. Sollte die Notwendigkeit bestehen ein Testament zu entwerfen, wird Ihnen ein Festpreis hierfür angeboten
  3. Entwurf eines Testaments mit ausführlichen Erläuterungen
  4. Auf Wunsch oder bei Erforderlichkeit veranlassen wir Beurkundungen bei einem Notar und bereiten diese vor