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Testamentsvollstrecker

Wann sollte ich einen Testamentsvollstrecker einsetzen?

Wenn ich sicherstellen will, dass mein letzter Wille auch umgesetzt wird. Dann sollten Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der beispielsweise den Nachlass verteilt, Immobilien verkauft und die Einhaltung weiterer Anordnungen überwacht.

Auch wenn abzusehen ist, dass es zu Streit unter den Erben kommen könnte, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll. Wichtig ist jedoch in einem solchen Fall, dass schon bei Errichtung des Testaments eine gerechte Verteilung durch gute fachliche Beratung erzielt wird. Auch hilft es solche Streitfälle zu vermeiden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten mit den Erben über die Aufteilung seines Vermögens spricht. Hier bietet sich insbesondere ein Mediationsverfahren an.

Ein Testamentsvollstrecker sollte auch dann eingesetzt werden, wenn ein Erbe noch minderjährig oder zu jung ist, um das ererbte Vermögen gut zu verwalten. Hier kann beispielsweise ein Elternteil des Kindes als Testamentsvollstrecker bis zu dessen 25. Lebensjahr oder bis zum Abschluss einer Berufsausbildung/Studium eingesetzt werden.

Wen setze ich zum Testamentsvollstrecker ein?

Beschränkungen bestehen nur insoweit, als dass ein Testamentsvollstrecker volljährig sein muss. Allerdings sollte eine „neutrale“ Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, die in dem Testament nicht als Erbe bedacht wurde oder ein Mitglied der Familie ist. Ein Familienmitglied gerät selbst erheblich unter Druck und wird früher oder später meist mit dem Vorwurf konfrontiert, beeinflussbar und parteiisch zu sein. Dies kann zu erheblichen Konflikten in der Familie führen. Bei komplexeren Nachlässen oder umfangreichen Regelungen empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker einzusetzen, der auch über hinreichend fachliche Kenntnisse verfügt.

Schon zu Lebzeiten sollten Sie mit dem Testamentsvollstrecker über Ihre Vorstellungen sprechen. Auch stellen Sie so sicher, dass die Person überhaupt das Amt des Testamentsvollstreckers annehmen wird.

Was muss ich machen, wenn ich in einem Testament als Testamentsvollstrecker benannt bin?

Zunächst steht es Ihnen frei, das Amt als Testamentsvollstreckers anzunehmen oder aber auch abzulehnen. Wenn Sie Testamentsvollstrecker werden möchten, müssen Sie ein Testamentsvollstreckerzeugnis bei dem Nachlassgericht beantragen. Durch das Testamentsvollstreckerzeugnis können Sie sich vor Behörden, Banken etc. ausweisen, um überhaupt handeln zu können.

Als Testamentsvollstrecker sind Sie verpflichtet ein Inventarverzeichnis zu erstellen. Dies umfasst das Vermögen des Erblassers (sämtliche Wertgegenstände, Immobilien, Autos, Aktien, Bargeld, Konten, Lebensversicherungen), sowie dessen Verbindlichkeiten (Schulden und offene Rechnungen). Soweit Sie als Testamentsvollstrecker mit der Verteilung des Nachlasses beauftragt wurden, müssen Sie nach Anhörung der Erben einen Teilungsplan entwerfen. Hierin wird festgelegt, welcher Erbe welchen Anteil und welche Gegenstände aus dem Nachlass erhält.

Was kostet der Testamentsvollstrecker?

Da es keine gesetzliche Regelung gibt, die bestimmt, wie viel ein Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit bekommt, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker. Wenn Sie in dem Testament kein Honorar festlegen, erhält der Testamentsvollstrecker laut Gesetz eine „angemessene“ Vergütung. Hierzu existieren verschiedene Tabellen (neue Rheinische Tabelle, Möhring`sche Tabelle, etc.), die jedoch alle nicht verbindlich sind. Sie gehen jedoch davon aus, dass der Testamentsvollstrecker einen prozentualen Anteil (zwischen 1% und 10%) am Nachlass erhält.

Sollten Sie als Testamentsvollstrecker eingesetzt sein, helfen wir Ihnen ihr Amt auszuführen. Auch Erben die Schwierigkeiten mit „ihrem“ Testamentsvollstrecker haben, unterstützen und vertreten wir, ob gerichtlich oder außergerichtlich. Bei der Erstellung Ihres Testaments beraten wir Sie, die Benennung eines Testamentsvollstreckers nach Ihrem Willen zu gestalten.