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Ausschlagung

Wann muss ich eine Erbschaft ausschlagen?

Es gibt zahlreiche Gründe eine Erbschaft auszuschlagen. Der häufigste Grund ist die Überschuldung des Nachlasses.

Zum Nachlass gehört sowohl das Vermögen (Grundstücke, Auto, Wertpapiere, Konten) des Erblassers, aber auch dessen Schulden. Es gibt weitere Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken (Dürftigkeitseinrede, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz). Wenn jedoch eindeutig ist, dass nur Schulden „geerbt“ werden, ist die Ausschlagung der Erbschaft die einfachste Möglichkeit, sich dieser Schulden zu entledigen. Allerdings muss sich der Ausschlagende bewusst sein, dass er damit auch keinen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände hat, das heißt, er erhält auch keine Erinnerungsstücke des Erblassers.

Ein weiteres persönliches Motiv für eine Erbausschlagung kann sein, dass der Ausschlagende mit dem Verstorbenen und seinem Nachlass nichts zu tun haben möchte.

Wie schlage ich eine Erbschaft aus?

Die Erbausschlagungserklärung muss entweder zu Protokoll des Nachlassgerichts oder vor einem Notar erklärt werden. Grundsätzlich ist das Amtsgericht, an welchem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, zuständig. Nach der Änderung des FamFG ist jetzt auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Von dort wird die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen weitergeleitet.

Bis wann muss ich die Erbschaft ausschlagen?

Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund) gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Es ist nach der Neuregelung des FamFG nunmehr ausreichend, wenn der Ausschlagende bei dem Nachlassgericht seines Wohnortes die Ausschlagung innerhalb der 6-Wochen-Frist abgibt.

Sofern der Verstorbene seinen Wohnsitz zuletzt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte oder der Erbe sich zum Zeitpunkt des Todes im Ausland aufhielt, gilt eine Ausschlagungsfrist von sechs Monaten.

Die Frist beginnt grundsätzlich ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund. Wenn der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments bzw. des Erbvertrages und Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.

Was muss ich bei der Erbausschlagung noch beachten?

Die Erbschaft geht nach deutschem Recht automatisch auf den Erben über. Sobald der Erbe Handlungen unternimmt, die als Annahme der Erbschaft anzusehen sind, kann er nicht mehr ausschlagen.

Der Ausschlagende, der das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind hat, kann die Ausschlagung auch für dieses Kind erklären.

Unser Leistungsangebot:

Damit innerhalb der 6-Wochen-Frist geklärt werden kann, ob die Erbausschlagung der richtige Weg ist, vereinbaren Sie bitte frühzeitig einen Termin. Näheres finden Sie hier.