Sie wurden enterbt und möchten Ihren Pflichtteil erhalten?
Als Fachanwältin für Erbrecht aus Essen setze ich Ihren Pflichtteilsanspruch erfolgreich durch!
Wer kann seinen Pflichtteil fordern?
Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen des Erblassers
- die leiblichen Kinder, Enkel und Urenkel (Abkömmlinge),
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
- und die Eltern bei kinderlosen Erblassern.
Der Pflichtteil entsteht nur, wenn diese nahen Angehörigen auch gesetzliche Erben des Erblassers geworden wären und durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Enkel des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der eigene mit dem Erblasser verwandte Elternteil vor dem Erblasser selbst verstorben ist. Geschwister des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt, gleiches gilt auch für nicht verheiratete Lebenspartner.
Hintergrund dieser Regelung aus § 2303 BGB ist es, dass dieser enge Personenkreis zwar durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) enterbt werden kann, letztlich aber noch eine Mindestbeteiligung aus dem Nachlass erhalten soll, den Pflichtteil.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es muss daher zunächst die gesetzliche Erbquote bestimmt werden, d.h. wie viel hätte der jetzt Pflichtteilsberechtigte erhalten, wenn er gesetzlicher Erbe geworden und nicht durch Testament enterbt worden wäre.
Beispiele zur Berechnung der gesetzlichen Erbquote und eine Tabelle zur gesetzlichen Erbquote finden Sie hier.
Dann wird die gesetzliche Erbquote halbiert und dies ergibt die Pflichtteilsquote.
Beispiel Pflichtteil Ehegatte:
Der in Zugewinngemeinschaft verheiratete Ehegatte hat eine gesetzliche Erbquote von 1/2, so dass seine Pflichtteilsquote 1/4 beträgt. Dies gilt jedoch nur, wenn auch Kinder vorhanden sind. Wenn keine Kinder vorhanden sind, dann wird der Ehegatte entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens gerade nicht Alleinerbe, sondern erhält 3/4 des Nachlasses. Das weitere 1/4 erben die Eltern und -sofern diese bereits verstorben sein sollte- die Geschwister des Erblassers, also Schwägerin und Schwager.
Beispiel Pflichtteil Kinder:
Der Erblasser hat 3 Kinder hinterlassen, der Ehepartner ist bereits zuvor verstorben. Die Kinder würden nach gesetzlicher Erbquote je 1/3 erhalten, so dass ihnen jeweils ein Pflichtteil von 1/6 zusteht.
Lebt der Ehepartner des Erblassers noch und waren die Eheleute in Zugewinngemeinschaft verheiratet, erbt der Ehepartner nach gesetzlicher Erbquote 50 % und die anderen 50 % erben die Kinder. Bei 3 Kindern erhält folglich jedes Kind 1/6 des Nachlasses. Falls die Kinder durch Testament enterbt wurden, können sie je einen Pflichtteil von 1/12 fordern.
Im Gegensatz zum Erben, welchem der Nachlass als solches zusteht, hat der Pflichtteilsberechtigte “nur” einen Geldanspruch.
Für die Ermittlung des zu zahlenden Pflichtteilsbetrags muss der Erbe ein Nachlassverzeichnis vorlegen. Hierin sind alle Vermögenswerte (Aktiva) zum Stichtag des Todes anzugeben, also Bankguthaben, Aktienvermögen, Immobilienvermögen, PKW, Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Lebensversicherungen etc. Hiervon eventuell vorhandene Schulden und auch die Beerdigungskosten (Passiva) abzuziehen. Von dem sich hieraus ergebenden Saldo (Nettonachlass) wird der Pflichtteil berechnet
Beispiel Pflichtteilsberechnung:
Der Nachlass beträgt 400.000 EUR, bestehend aus einem Einfamilienhaus von 300.000 EUR und Geldvermögen und weiteren Wertgegenständen von zusammen 100.000 EUR. Hiervon sind die Beerdigungskosten von 8.000 EUR und Schulden von 32.000 EUR abzuziehen. Der Nettonachlass beträgt 360.000 EUR. Der Erblasser hat seinen Sohn zum Alleinerben eingesetzt und seine beiden anderen Kinder enterbt. Die Ehefrau ist bereits vorher verstorben. Den enterbten Kindern steht jeweils ein Pflichtteil nach einer Quote von 1/6 zu, so dass sie einen Pflichtteilsbetrag von 60.000 EUR von ihrem Bruder als Alleinerben fordern können.
Wer muss den Pflichtteil zahlen?
Dieser Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich gegen den Alleinerben oder mehrere Erben in Erbengemeinschaft.
Wie lange habe ich Zeit den Pflichtteil zu fordern?
Der Pflichtteil ist innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von dem Eintritt des Erbfalls geltend zu machen.
Unser Beratungsangebot:
- Sie sind von Ihren Eltern enterbt worden und möchten Ihren Pflichtteil erhalten?
- Sie möchten wissen, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht und wie hoch dieser ist?
- Sie sind Erbe geworden und von Ihnen wird der Pflichtteil gefordert?
- Sie möchten wissen, ob die Ihnen geschenkte Immobilie oder andere Geschenke des Erblassers auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden?
- Ihrem Bruder oder Ihrer Schwester wurde von den Eltern bereits zu Lebzeiten eine Immobilie geschenkt, wird dies bei Ihrem Pflichtteil berücksichtigt?
Bei diesen Fragestellungen und vielen weiteren stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Wir machen für Sie den Pflichtteilsanspruch geltend. Wir unterstützen Sie, falls von Ihnen die Zahlung des Pflichtteils verlangt wird. Wir gehen für Sie vor Gericht oder beraten nur dezent im Hintergrund. Ganz wie Sie wünschen.
Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns unter 0201 240580 an oder senden Sie eine Email an kanzlei@traphan.de.