Hat der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, dann gilt die Gesetzliche Erbfolge. Die im Gesetz festgelegten Regelungen gehen davon aus, dass es dem Interesse des Erblassers entspricht, dass sein überlebender Ehegatte, seine Kinder oder andere Verwandte ihn beerben. Sind weder Ehegatte, Kinder, noch Verwandte vorhanden, dann erbt der Staat.
Um eine Reihenfolge festzulegen, teilt das Gesetz die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein und bestimmt, dass die jeweils nähere Ordnung alle entfernteren Ordnungen von der Erbfolge ausschließt.
Erben 1. Ordnung
Alle Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder, Enkel, Urenkel usw.
Solange ein Kind des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles noch lebt, sind die durch dieses Kind mit dem Erblasser verwandten Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen.
Ist ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten an dessen Stelle die Abkömmlinge dieses Kindes (Enkel des Erblassers).
Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen. Der Anteil des vorverstorbenen Kindes geht auf seine Abkömmlinge über.
Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. Nach seinem Tod werden beide zu gleichen Teilen Erbe. Ist die Tochter bereits vor dem Vater verstorben und hinterlässt 2 Kinder, so treten diese an ihre Stelle. Der Sohn erbt ½, die beiden Enkelkinder je ¼. Die Kinder des Sohnes erben nichts.
Ist kein Erbe 1. Ordnung vorhanden, dann erben die Verwandten 2. Ordnung.
Erben 2. Ordnung
Das sind zu gleichen Teilen die Eltern des Erblassers. Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, so treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Sind die Geschwister bereits vor dem Erblasser verstorben, erben seine Nichten und Neffen. Hat der vorverstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, so erbt der überlebende Elternteil allein.
Beispiel:
Der Erblasser stirbt unverheiratet und ohne Kinder. Sein Vater ist vorverstorben, seine Mutter lebt noch. Außerdem hat der Erblasser einen Bruder und eine Schwester. Die Mutter erbt ½, an die Stelle des Vaters treten die beiden Geschwister zu je ¼.
Sofern keine Erben 2. Ordnung vorhanden sind, erben die Erben 3. Ordnung.
Erben 3. Ordnung
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben die Großeltern, so erben diese zu je ¼. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, so treten Onkel und Tanten und danach Cousinen und Cousins an dessen Stelle.
Erbrecht des Ehegatten
Neben den Verwandten ist auch der Ehegatte des Erblassers dessen gesetzlicher Erbe. Die Höhe es Erbteils, die Erbquote, hängt davon ab, welcher Güterstand in der Ehe gegolten hat und welche Verwandten neben ihm erben.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehegatten lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h. wenn kein anderer Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) ausdrücklich durch Ehevertrag vereinbart wurde. Dann erbt Ehegatte ½ und die Erben 1. Ordnung (Kinder) zusammen auch ½.
Achtung:
Kinderlose Ehepaare sind häufig der Meinung, dass sie Alleinerben nach dem Tod des Ehegatten sind. Das ist so nicht richtig, denn Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten und auch Großeltern erben mit. Alleinerbe ist der Ehegatte nach dem Gesetz nur, wenn keine Erben der 1. oder der 2. Ordnung und Großeltern vorhanden sind.
Beispiel:
Sind keine Kinder vorhanden, dann erhält der Ehegatte ¾ des Nachlasses. ¼ erhalten die Erben 2. Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) und ggf. die Großeltern.
Besonderheit: Voraus des Ehegatten
Unabhängig davon erhält der Ehegatte als „Voraus“ Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke. Wenn er neben Verwandten der 1. Ordnung erbt, jedoch nur soweit er die Haushaltsgegenstände für eine angemessene Lebensführung benötigt.
Besonderheit: Geschiedener Ehegatte
Der geschiedene Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht und erhält auch keinen Voraus.
Besonderheit: Gleichgeschlechtliche Lebenspartner (Eintragung im Partnerschaftsregister)
Der gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist „nur“ zu ¼ neben Verwandten der 1. Ordnung Erbe und zu ½ neben Verwandten der 2. Ordnung und Großeltern Erbe. Alleinerben nur, wenn keine Erben 1. und 2. Ordnung und Großeltern vorhanden sind