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Gesetzliche Erbquote

1. Gesetzliche Erbquote des Ehegatten

In der nachstehenden Tabelle können Sie die Erbquote des Ehegatten unter Berücksichtigung des Güterstandes ablesen. Wenn kein notarieller Ehevertrag geschlossen wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Güterstand  1 Kind 2 Kinder mehr als 2 Kinder
Zugewinngemeinschaft 1/2 1/2 1/2
Gütertrennung 1/2 1/3 1/4
Gütergemeinschaft 1/4 1/4 1/4

Beispiel für die Erbquote des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft:

Der Ehegatte erbt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft immer 1/2 Anteil des Nachlasses, die andere Hälfte erhalten die Kinder, bei mehreren zu gleichen Teilen.

Der Nachlass beträgt 100.000 EUR. Davon erhält der Ehegatte 50.000 EUR und die Kinder zusammen 50.000 EUR, bei 4 Kindern erhält jedes Kind 12.500 EUR. 

Beispiel für die Erbquote des Ehegatten bei Gütertrennung:

Wenn ein notarieller Ehevertrag geschlossen und die Gütertrennung vereinbart wurde, erbt der Ehegatte bei einem Kind 1/2 Anteil, erhält also 50.000 EUR bei einem Nachlass von insgesamt 100.000 EUR.

Bei 2 Kindern erhalten alle drei Erben je 1/3 Anteil, also je 33.333 EUR.

Wenn es mehr als 2 Kinder gibt, dann erhält der Ehegatte 1/4 des Erbes, also 25.000 EUR, und das verbleibende 3/4 des Erbes in Höhe von 75.000 EUR erhalten die 3 (oder auch mehr) Kinder zu gleichen Teilen von je 25.000 EUR. 

Beispiel für die Erbquote des Ehegatten bei Gütergemeinschaft:

Bei notariell vereinbarter Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte immer “nur” 1/4 des Nachlasses von 100.000 EUR, also 25.000 EUR.

2. Gesetzliche Erbquote bei kinderlosen Ehepartnern

Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens werden kinderlose Ehepaare nicht automatisch Alleinerben. Nur dann, wenn keine gesetzlichen Erben der 1. Ordnung (§ 1924 BGB) und der 2. Ordnung (§ 1925 BGB) und auch keine Großeltern mehr vorhanden sind, wird der Ehegatte gemäß § 1931 BGB Alleinerbe. Dies gilt auch unabhängig vom Güterstand.

Beispiel Erbquote kinderlose Ehepaare:

Ehepaare in Zugewinngemeinschaft erben 3/4 des Nachlasses, das restliche 1/4 erben die Eltern des Erblassers zu je 1/8 Anteil. Sollte ein Elternteil vorher verstorben sein, erbt nicht etwa der verbleibende Elternteil den gesamten 1/4 Anteil. Die Geschwister des Erblassers, also Schwägerin und Schwager, erhalten den 1/8 Anteil des vorverstorbenen Elternteils. In solchen Fällen bildet der Ehegatte zusammen mit der Schwiegermutter/-vater und Schwägerin und/oder Schwager eine meist ungewollte Erbengemeinschaft. Insbesondere bei vorhandenen Immobilienvermögen werden Schwiegermutter/-vater und Schwägerin und/oder Schwager in das Grundbuch mit eingetragen.

Expertentipp von Andrea Bremer LL.M., Fachanwältin für Erbrecht aus Essen

Gerade kinderlose Ehepaare sollten sich beraten lassen und ein Testament machen, damit der Längerlebende ausreichend geschützt und abgesichert wird.

3. Gesetzliche Erbquote der Kinder, wenn ein Elternteil verstorben ist

Die gesetzliche Erbquote der Kinder ergibt sich aus der unter “1. Gesetzliche Erbquote des Ehegatten” dargestellten Tabelle.

Beispiel Erbquote bei 2 Kindern und einem Elternteil:

Wenn Vater oder Mutter verstirbt und diese in Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, erbt der Ehegatte 1/2 und jedes Kind 1/4.

Falls Gütertrennung vereinbart war, erbt der Ehegatte 1/3 und beide Kinder erhalten ebenfalls je 1/3 Anteil des Erbes.

Bei Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte 1/4 und die restlichen 3/4 erben die beiden Kinder zu gleichen Teilen. 

4. Gesetzliche Erbquote, wenn beide Elternteile verstorben sind

Nach dem zuletzt versterbenden Elternteil bzw. bei geschiedenen und unverheirateten Eltern nach Vater oder Mutter, erben Kinder nach gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen. Einzelkinder werden Alleinerben, 2 Kinder erben zu je 1/2 Anteil usw.

Sollten Vater oder Mutter wieder geheiratet haben, gilt auch für Stiefmutter oder -vater die gesetzliche Erbfolge wie unter 3. dargestellt, so dass eine Erbengemeinschaft zwischen Stiefelternteil und Stiefkindern entsteht.

Expertentipp von Andrea Bremer LL.M., Fachanwältin für Erbrecht aus Essen

Das Verhältnis zwischen Stiefkindern und Stiefeltern ist nicht selten schwierig. Damit dies im Erbfall nicht in jahrelange Streitigkeiten ausartet, sollte rechtzeitig eine umfassende Beratung erfolgen, damit ein rechtssicheres Testament alle Aspekte exakt regelt.