Mein Hund ist mein bester Freund – er soll alles erben!

So einfach ist dies nach deutschem Recht leider nicht. Anders als beispielsweise in den USA, wo ein Hund tatsächlich 12 Millionen US-Dollar erbte, können in Deutschland nur Menschen und juristische Personen, zum Beispiel eine GmbH, zu Erben eingesetzt werden.

Allerdings kann in einem Testament dem Erben die Auflage gemacht werden, den Hund gut zu versorgen und ihn zu pflegen. Was genau der Erblasser unter guter Pflege und Versorgung des Tieres versteht, kann und sollte er ganz individuell ausführen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Pfleger für das Tier zu bestimmen, der mit dem Tier vertraut ist, und der von dem Erben für die Pflege und Versorgung des Tieres einen monatlichen Betrag ausbezahlt erhält.

Damit dem Haustier auch tatsächlich die vom Erblasser angeordnete Pflege zukommt, kann zur Kontrolle des Erben ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Auch eine Strafklausel, die etwa lauten könnte, „wenn der Erbe der Auflage zur Pflege des Hundes nicht nachkommt, muss er 1.000 € an … zahlen“, kann dem Erblasserwillen Nachdruck verleihen. Wichtig ist auch, dass der Erblasser eine Ersatzregelung für den Fall des Versterbens des Haustiers trifft.

Allerdings braucht ein Erbe, der durch das Testament plötzlich zum Hundebesitzer wird, dies so nicht akzeptieren. Er kann das Erbe ausschlagen und sofern er zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, seinen Pflichtteil fordern. Damit es nicht zu solchen Unstimmigkeiten kommt, sollte vorher geklärt werden, ob der Erbe überhaupt bereit ist, sich um ein Haustier zu kümmern.